Wohneigentumsförderung? Sinnvoll oder nicht?
Die Kaufpreise für Eigenheime in der Schweiz sind zum Teil immens hoch. Eine Hypothek wird von Banken und Versicherungen maximal bis 80% des Kaufpreises vergeben. Da werden aus den 20% Eigenkapital, die man aus der eigenen Tasche zahlen muss, schnell mal CHF 200'000 und mehr. Damit der Traum von den eigenen vier Wänden nicht an zu wenig Eigenmitteln scheitert, ist es möglich den Erwerb von Wohneigentum mit Hilfe von Vorsorgeguthaben aus der Pensionskasse zu finanzieren.
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, ermöglicht den Versicherten einer Pensionskasse den Vorbezug oder die Verpfändung von Vorsorgegeldern.
Der Unterschied zwischen Verpfändung und Vorbezug liegt darin, dass bei der Verpfändung die Vorsorgegelder der Bank als Sicherheit dienen und die Versicherten mehr Fremdkapital in Form einer Hypothek beziehen können oder bessere Konditionen für die Hypothek erhalten.
Unter der Voraussetzung, dass es sich um den selbstbewohnten Hauptwohnsitz der versicherten Person und ihrer Familie handelt, darf alle fünf Jahre ein Vorbezug mit dem Mindestbetrag von CHF 20'000 aus der Pensionskasse getätigt werden. Diese Gelder kann man als Eigenkapital, für die Rückzahlung der Hypothek, als Beteiligung an einer Wohnbaugenossenschaft oder für eine Renovation bzw. wertvermehrende Investition nutzen.
Nimmt man WEF mit über 50 Jahren in Anspruch ist ein Bezug entweder auf die Freizügigkeitsleistung im Alter von 50 oder die Hälfte des bis dahin angesparten Kapitals möglich. Der höhere der beiden Beträge steht als Eigenkapital zur Verfügung.
Die Möglichkeit des Vorbezugs klingt verlockend, allerdings werden durch den Bezug die zukünftigen Vorsorgeleistungen und je nach Pensionskasse auch die Versicherungsleistungen gekürzt. Aus diesem Grund wird empfohlen eine Zusatzversicherung gegen die Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität abzuschliessen. Um eine Kürzung der Rente zu vermeiden, kann man die bezogenen Gelder bis zum Pensionsalter zurückzahlen.
Solange alles gut läuft, bleibt bei einer Verpfändung das Vorsorgeguthaben bestehen und die Vorsorgeleistungen im Alter werden nicht betroffen. Steuerliche Folgen gibt es durch die Verpfändung nicht, sollte es jedoch zu einer Pfandverwertung kommen, ist die Kapitalauszahlung, wie beim Vorbezug, steuerpflichtig.
Vorbezogene Pensionskassengelder werden bei der Auszahlung zum gesonderten Satz für Vorsorgekapital versteuert. Bei einer Rückzahlung der WEF kann man die Rückzahlung dieser Steuer (ohne Zinsen), innerhalb einer Frist von drei Jahren beantragen.
Das Brechen der Steuerprogression lohnt sich häufig vor allem in den letzten Jahren vor der Pensionierung und gerne werden hierzu Einkäufe in die Pensionskasse getätigt. Dies ist aber nicht möglich, solange die für WEF bezogenen Gelder nicht vorher zurückgezahlt wurden.
Die oben genannten Punkte zeigen, dass sich eine sorgfältige Planung rund um die Wohneigentumsförderung im speziellen und die Pensionskasse im Allgemeinen lohnt, um keine Chancen zu verpassen.
Quellen:
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge: Art. 30a bis 30g BVG, Art. 331d und 331e des Obligationenrechts und Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.
Bild: UNSPLASH in Zusammenarbeit mit Getty Images
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