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Kann ich jetzt Hypothekarzinsen zurückfordern?

Das Obergericht des Kantons Zürich hat sich im Urteil vom 19. Januar 2021 mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen die Hypothekarzinsen einer Libor-Hypothek zurückgefordert werden können.

Die Frage ist relevant für Libor-Hypotheken ab Anfang 2015. Seit diesem Zeitpunkt weist der Libor-Zinssatz im Schweizer Franken einen negativen Wert auf.

Konkret geht es um die Frage, ob zwischen der Bank und dem Schuldner die Formel «Libor + Marge = Zinssatz» gilt oder ob die Parteien einen Nullzinsfloor vereinbart haben. Diesfalls lautet die Formel «Libor, mindestens null + Marge = Zinssatz» (sog. Nullzinsfloor). Liegt kein Nullzinsfloor vor, ergeben sich bei einem negativen Libor-Zinssatz keine oder kleinere Hypothekarzinsen (z.B.: -0.75% + 0.80% = 0.05%).

Das Zürcher Obergericht hat den Fall nicht entschieden, sondern ihn an die Vorinstanz zurückgewiesen. Insofern ist die Rechtslage noch nicht definitiv.

Das nachfolgende Schema soll einen ersten groben Beurteilungsraster an die Hand geben.


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